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Satzung

SATZUNG DES VEREINS DER FREUNDE DES GEISTLICHEN ZENTRUMS FRIEDENSKIRCHE IN DEGGENDORF

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Geistlichen Zentrums Friedenskirche in Deggendorf e. V." - im Folgenden „Verein” genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Deggendorf und soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Deggendorf eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Bayern.

 

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Geistlichen Zentrums Friedenskirche in Deggendorf – nachfolgend Geistliches Zentrum genannt.
  2. Die Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins werden insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
    • Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und Öffentlichkeit über die Arbeit des Geistlichen Zentrums.
    • Durchführung von und Beteiligung an Projekten im Bereich des Geistlichen Zentrums auf dem Gebiet der Kontemplation, der christlichen Meditation und der Anleitung zu geistlichem Leben Einzelner.
    • Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen im Geistlichen Zentrum
    • Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke des Geistlichen Zentrums. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. In seiner Eigenschaft als Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur Förderung der in Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Einrichtung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  7. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Ist ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag mindestens zwei Monate im Rückstand und zahlt es diesen Betrag in voller Höhe auch nach schriftlicher Mahnung mit Androhung der Streichung durch den Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der Mahnung nicht, ist der Verein durch seinen Vorstand zur Streichung dieses Mitgliedes aus der Mitgliederliste berechtigt. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt werden muss.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Kuratorium.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Entlastung des Vorstands,
    • den Vorstand zu wählen,
    • das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes zu besetzen,
    • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
    • die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu bestimmen.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich oder Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse oder E-Mail-Adresse.
  3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands,
    • Bericht der Kassenprüfung,
    • Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
    • Wahlen, sofern solche anstehen,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  4. Der Vorstand lädt ausschließlich per e-mail-Versand unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Adressierung an die letzte dem Vorstand bekannt gewordene email- Adresse des Mitglieds reicht aus.
  5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder in Textform einzureichen. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereinsm erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
  7. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
  8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem/der Sitzungleiter/in sowie der/dem Protokollführer/in unterzeichnet.
  9. Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, dies ist derzeit: das Finanzamt Straubing. Satzungsänderungen, die gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

 

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. 
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist in diesem Fall schriftlich einzuholen.
  6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

 

§10 Vorstand

  1. Die Vorstandschaft setzt sich aus zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen. Der/die jeweilige/r Leiter/ Leiterin des Geistlichen Zentrums ist kraft Amtes Vorstandsmitglied und mithin nicht von der Mitgliederversammlung zu wählen. Das zweite Vorstandsmitglied ist von der Mitgliederversammlung zu wählen; dieses ist u.a. auch für die Finanzen des Vereins verantwortlich.
  2. Zu wählende Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben gewählte Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihres Nachfolgers im Amt.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§11 Kuratorium

  1. Das sechsköpfige Kuratorium wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.#
  2. Das Kuratorium setzt sich aus Personen des öffentlichen Lebens, von Fachleuten und Personen aus Kirche und Diakonie zusammen. Das Kuratorium arbeitet ehrenamtlich.
  3. Das Kuratorium tagt zweimal im Jahr auf Einladung des Vorstandes. Beide Vorstände nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
  4. Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstandes vor allem im rechtlichen und steuerrechtlichen Bereich, in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit und des Fundraisings. Darüber hinaus fungiert jedes Kuratoriumsmitglied als Vermittler der Arbeit des Geistlichen Zentrums nach außen.

 

§12 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§13 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, EMail- Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern muss der Verein die Daten seiner Mitglieder an den Verband weitergeben.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Alt- Katholische Kirche in Bayern, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.