Satzung:
SATZUNG DES VEREINS DER FREUNDE DES GEISTLICHEN ZENTRUMS
FRIEDENSKIRCHE IN DEGGENDORF
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Geistlichen
Zentrums Friedenskirche in Deggendorf e. V." - im Folgenden
„Verein” genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Deggendorf und soll ins
Vereinsregister beim Amtsgericht Deggendorf eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Bayern.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des
Geistlichen Zentrums Friedenskirche in Deggendorf – nachfolgend
Geistliches Zentrum genannt.
2. Die Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins werden
insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen
verwirklicht:
Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und
Öffentlichkeit über die Arbeit des Geistlichen Zentrums.
Durchführung von und Beteiligung an Projekten im Bereich des
Geistlichen Zentrums auf dem Gebiet der Kontemplation, der
christlichen Meditation und der Anleitung zu geistlichem
Leben Einzelner.
Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen,
Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen im
Geistlichen Zentrum
Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für
steuerbegünstigte Zwecke des Geistlichen Zentrums.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete
Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige
Zuwendungen eingesetzt werden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. In seiner
Eigenschaft als Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er
die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur
Förderung der in Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten
Einrichtung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
7. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt
ehrenamtlich.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person,
Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und
Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür
ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben
jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen
und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber
hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich
ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und
den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit – in
ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich
beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein
Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit
bei juristischen Personen.
3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch
schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter
Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand
erklärt werden.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und
aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied
in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck
oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines
Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5. Ist ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag mindestens
zwei Monate im Rückstand und zahlt es diesen Betrag in voller
Höhe auch nach schriftlicher Mahnung mit Androhung der
Streichung durch den Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach
Absendung der Mahnung nicht, ist der Verein durch seinen
Vorstand zur Streichung dieses Mitgliedes aus der
Mitgliederliste berechtigt. Die Mahnung muss mit
eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte
Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Die Mahnung ist auch
wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die
Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt werden
muss.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt
hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
das Kuratorium.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie
hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
Entlastung des Vorstands,
den Vorstand zu wählen,
das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes zu besetzen,
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung
des Vereins zu bestimmen,
die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen,
die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu bestimmen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des
Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr,
nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs,
einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich
oder Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig
festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte
Mitgliedsadresse oder E-Mail-Adresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands,
Bericht der Kassenprüfung,
Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
Wahlen, sofern solche anstehen,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Der Vorstand lädt ausschließlich per e-mail-Versand unter
Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
Adressierung an die letzte dem Vorstand bekannt gewordene email-
Adresse des Mitglieds reicht aus.
5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine
Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
oder in Textform einzureichen. Spätere Anträge - auch während
der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die
Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung
die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der
Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
7. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung
niedergelegt und von dem/der Sitzungleiter/in sowie der/dem
Protokollführer/in unterzeichnet.
9. Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung des
Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, dies ist
derzeit: das Finanzamt Straubing. Satzungsänderungen, die
gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des
zuständigen Finanzamts.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine
Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine
Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als
abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann
schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen
der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden
Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins
ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung
aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener
Mitglieder ist in diesem Fall schriftlich einzuholen.
6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich
mitgeteilt.
§10 Vorstand
1. Die Vorstandschaft setzt sich aus zwei gleichberechtigten
Vorstandsmitgliedern zusammen. Der/die jeweilige/r Leiter/
Leiterin des Geistlichen Zentrums ist kraft Amtes
Vorstandsmitglied und mithin nicht von der Mitgliederversammlung
zu wählen. Das zweite Vorstandsmitglied ist von der
Mitgliederversammlung zu wählen; dieses ist u.a. auch für die
Finanzen des Vereins verantwortlich.
2. Zu wählende Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die
unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben
gewählte Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihres
Nachfolgers im Amt.
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des
Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von
beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit
aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches
Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
§11 Kuratorium
1. Das sechsköpfige Kuratorium wird auf Vorschlag des Vorstands von
der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren
gewählt.
2. Das Kuratorium setzt sich aus Personen des öffentlichen Lebens,
von Fachleuten und Personen aus Kirche und Diakonie zusammen.
Das Kuratorium arbeitet ehrenamtlich.
3. Das Kuratorium tagt zweimal im Jahr auf Einladung des
Vorstandes. Beide Vorstände nehmen mit beratender Stimme an den
Sitzungen des Kuratoriums teil.
4. Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstandes vor
allem im rechtlichen und steuerrechtlichen Bereich, in
Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit und des Fundraisings.
Darüber hinaus fungiert jedes Kuratoriumsmitglied als Vermittler
der Arbeit des Geistlichen Zentrums nach außen.
§12 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer
von 4 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,
Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die
Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den
Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die
Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand
getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu
unterrichten.
§13 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern
folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, EMail-
Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft
verarbeitet und gespeichert.
Als Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Bayern muss der Verein die Daten seiner Mitglieder an den
Verband weitergeben.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Alt-
Katholische Kirche in Bayern, die es unmittelbar und ausschließlich
für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.