Satzung:

 

SATZUNG DES VEREINS DER FREUNDE DES GEISTLICHEN ZENTRUMS

FRIEDENSKIRCHE IN DEGGENDORF

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde des Geistlichen

Zentrums Friedenskirche in Deggendorf e. V." - im Folgenden

„Verein” genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Deggendorf und soll ins

Vereinsregister beim Amtsgericht Deggendorf eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch-

Lutherischen Kirche in Bayern.

§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des

Geistlichen Zentrums Friedenskirche in Deggendorf – nachfolgend

Geistliches Zentrum genannt.

2. Die Zielsetzung und der Zweck des Fördervereins werden

insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen

verwirklicht:

Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und

Öffentlichkeit über die Arbeit des Geistlichen Zentrums.

Durchführung von und Beteiligung an Projekten im Bereich des

Geistlichen Zentrums auf dem Gebiet der Kontemplation, der

christlichen Meditation und der Anleitung zu geistlichem

Leben Einzelner.

Konzeption und Durchführung von Vorträgen, Veranstaltungen,

Tagungen und geeigneten Fort- und Ausbildungsmaßnahmen im

Geistlichen Zentrum

Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für

steuerbegünstigte Zwecke des Geistlichen Zentrums.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete

Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige

Zuwendungen eingesetzt werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der

Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. In seiner

Eigenschaft als Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er

die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur

Förderung der in Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten

Einrichtung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster

Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer

Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

7. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt

ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person,

Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und

Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in

besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür

ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben

jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche

Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen

und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen

Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber

hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der

Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich

ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und

den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit – in

ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich

beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag

entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit

abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet

Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein

Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,

Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit

bei juristischen Personen.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch

schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter

Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand

erklärt werden.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und

aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied

in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck

oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines

Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher

Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei

Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den

erhobenen Vorwürfen zu äußern.

5. Ist ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag mindestens

zwei Monate im Rückstand und zahlt es diesen Betrag in voller

Höhe auch nach schriftlicher Mahnung mit Androhung der

Streichung durch den Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach

Absendung der Mahnung nicht, ist der Verein durch seinen

Vorstand zur Streichung dieses Mitgliedes aus der

Mitgliederliste berechtigt. Die Mahnung muss mit

eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte

Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. Die Mahnung ist auch

wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die

Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des

Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt werden

muss.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,

erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine

Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen

Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der

Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt

hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge entscheidet die

Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

das Kuratorium.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie

hat insbesondere folgende Aufgaben:

die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,

Entlastung des Vorstands,

den Vorstand zu wählen,

das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes zu besetzen,

über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung

des Vereins zu bestimmen,

die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch

einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht

Angestellte des Vereins sein dürfen,

die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu bestimmen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des

Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr,

nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs,

einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich

oder Textform durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig

festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte

Mitgliedsadresse oder E-Mail-Adresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat

insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

Bericht des Vorstands,

Bericht der Kassenprüfung,

Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,

Wahlen, sofern solche anstehen,

Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Der Vorstand lädt ausschließlich per e-mail-Versand unter

Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.

Adressierung an die letzte dem Vorstand bekannt gewordene email-

Adresse des Mitglieds reicht aus.

5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine

Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich

oder in Textform einzureichen. Spätere Anträge - auch während

der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die

Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung

die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der

Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung

unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins

erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel

der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter

Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

7. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll

innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung

niedergelegt und von dem/der Sitzungleiter/in sowie der/dem

Protokollführer/in unterzeichnet.

9. Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung des

Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, dies ist

derzeit: das Finanzamt Straubing. Satzungsänderungen, die

gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des

zuständigen Finanzamts.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine

Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine

Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer

Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als

abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann

schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen

der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden

Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins

ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten

erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung

aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener

Mitglieder ist in diesem Fall schriftlich einzuholen.

6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich

mitgeteilt.

§10 Vorstand

1. Die Vorstandschaft setzt sich aus zwei gleichberechtigten

Vorstandsmitgliedern zusammen. Der/die jeweilige/r Leiter/

Leiterin des Geistlichen Zentrums ist kraft Amtes

Vorstandsmitglied und mithin nicht von der Mitgliederversammlung

zu wählen. Das zweite Vorstandsmitglied ist von der

Mitgliederversammlung zu wählen; dieses ist u.a. auch für die

Finanzen des Vereins verantwortlich.

2. Zu wählende Vorstandsmitglieder werden von der

Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die

unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben

gewählte Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihres

Nachfolgers im Amt.

3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein

gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des

Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von

beiden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Amtszeit

aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches

Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte

Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten

Mitgliederversammlung im Amt.

§11 Kuratorium

1. Das sechsköpfige Kuratorium wird auf Vorschlag des Vorstands von

der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren

gewählt.

2. Das Kuratorium setzt sich aus Personen des öffentlichen Lebens,

von Fachleuten und Personen aus Kirche und Diakonie zusammen.

Das Kuratorium arbeitet ehrenamtlich.

3. Das Kuratorium tagt zweimal im Jahr auf Einladung des

Vorstandes. Beide Vorstände nehmen mit beratender Stimme an den

Sitzungen des Kuratoriums teil.

4. Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung des Vorstandes vor

allem im rechtlichen und steuerrechtlichen Bereich, in

Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit und des Fundraisings.

Darüber hinaus fungiert jedes Kuratoriumsmitglied als Vermittler

der Arbeit des Geistlichen Zentrums nach außen.

§12 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer

von 4 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,

Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die

Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den

Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die

Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand

getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die

Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu

unterrichten.

§13 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern

folgenden Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, EMail-

Adresse. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft

verarbeitet und gespeichert.

Als Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen

Kirche in Bayern muss der Verein die Daten seiner Mitglieder an den

Verband weitergeben.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines

bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Alt-

Katholische Kirche in Bayern, die es unmittelbar und ausschließlich

für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen

vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die

Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 

 

 

Kontakt

Priester Michael Weiße

Am  Stadtpark 15

94469 Deggendorf

 

+4917675821032

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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